Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Pakufol Folienprodukte GmbH

Stand April 2019

1. Geltung

Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen kommen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden
Bedingungen zustande. Diese Bedingungen werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt.
Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2.Vertragsschluss

Angebote geben wir freibleibend und kostenlos ab. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen,
Abbildungen, Gewichte, Mengen und Maßangaben etc. sind nur annähernd maßgebend. Sofern nicht schriftlich
anders vereinbart, haben die Angebote eine Gültigkeit von 2 Wochen. Verträge zwischen dem Käufer und uns
als Verkäufer kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Änderungen und Ergänzungen
der Verträge bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Nachträgliche Auftragsänderungen, Mengenänderungen oder Streichungen können nur anerkannt werden, wenn noch keine Kosten angefallen sind,
andernfalls werden dem Käufer die Kosten in Rechnung gestellt.

3.Lieferzeit

Die angegebenen Liefertermine gelten stets als annähernd vereinbart. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit
der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zum Ende der vereinbarten
Lieferfrist dem Käufer die Versendungs- oder Übergabebereitschaft der Lieferung angemeldet
wird. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt eines unvorhergesehenen Ereignisses, das trotz
der nach den Umständen des Falls zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte und die reibungslose
Abwicklung des Vertrages beeinträchtigen kann (z.B. Verkehrs- und Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe,
Arbeitskampfmaßnahmen, Werkstoff- und Energiemangel usw.). Dabei ist es gleichgültig, ob diese Ereignisse
im eigenen Betrieb oder in fremden Betrieben, von denen die Herstellung abhängig ist, eintreten.
Im Fall eines unverschuldeten Lieferverzuges ist vom Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist einzuräumen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadenersatzanspruch wegen
Verzug oder Nichterfüllung bleibt ausgeschlossen.

4.Versand und Gefahrenübergang

Sämtliche Lieferungen erfolgen, soweit nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist,
auf Gefahr des Käufers. Der Gefahrenübergang an der Ware auf den Käufer erfolgt mit der Bereitstellung
der Lieferung in 74936 Siegelsbach an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung
beauftragten Person. Versicherungen aller Art für Versand, Verpackung, Lagerung usw. erfolgen nur auf
ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten.

5. Paletten

Von uns mitgelieferte Paletten bleiben unser Eigentum und sind uns entweder in natura oder in Form von Paletten gleicher
Art, Güte und Menge zurückzugeben. Sollte trotz Fristsetzung unsererseits keine solche Rückgabe erfolgen, so sind
wir berechtigt, als Ersatz den Wiederbeschaffungspreis der entsprechenden Anzahl Paletten zu fordern.

6. Preise

Sämtliche Preise verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer und incl. Kosten für Verpackung,
Versicherung und Fracht. Den Preisen liegen die jeweils aktuell gültigen Rohstoff- und Fertigungskosten zugrunde.
Sofern sich zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung außergewöhnliche Kostenänderungen ergeben bleibt uns
eine diesen Faktoren entsprechende Preisanpassung vorbehalten, wenn nicht innerhalb von vier Monaten nach
Vertragsschluss geliefert werden soll.

7. Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang, spätestens jedoch
30 Tage nach Lieferung, ohne jeden Abzug zu erfolgen.
Wir, als Verkäufer, können die Erfüllung unserer Verpflichtungen verweigern, vom Vertrag zurücktreten, Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen verlangen, wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass die wirtschaftliche Lage des Käufers so schwierig ist, dass berechtigter Anlass zur Befürchtung besteht, der Käufer werde einen wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen nicht erfüllen. Nach dem 30. Tag ab Rechnungszugang bzw. Lieferung stehen uns Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz zu. Darüber hinaus sind bei Zahlungsverzug die mit einer außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten vom Käufer zu zahlen.
Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu einer
Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn die Gegenforderung anerkannt oder diese rechtskräftig festgestellt wurde.

8. Urheberrecht

Alle Zeichnungs- und Klischeekosten gehen zu Lasten des Käufers. Für eine sich aus der Bestellung des Käufers ergebende
Verletzung von Patenten, Mustern, Bezeichnungen und ähnlichen Rechten haftet der Verkäufer nur, soweit ihn ein Verschulden
trifft. Die uns vom Käufer übergebenen Manuskripte, Originale, Druckstücke, Druckträger, usw., die fremdes Eigentum
sind, werden auf Gefahr des Käufers aufbewahrt.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für beide Vertragsteile für Lieferung und Zahlung ist 74936 Siegelsbach. Der Gerichtsstand für alle aus dem
Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtstreitigkeiten einschließlich
Wechsel- und Scheckklagen ist 74072 Heilbronn, es sei denn, dass es sich um Abzahlungsgeschäfte mit Käufern handelt,
die nicht als Kaufleute im Handelsregister eingetragen sind oder um Vertragsabschlüsse mit Minderkaufleuten; für diese Fälle
ist der Gerichtsstand nur insoweit vereinbart, als Ansprüche im Mahnverfahren geltend gemacht werden. Wir sind jedoch
berechtigt, den Käufer auch am Ort seiner Geschäftsniederlassung zu verklagen. Das Vertragsverhältnis unterliegt
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, wobei die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17.7.1973 über
den Internationalen Kauf von beweglichen Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über
bewegliche Sachen ausgeschlossen ist.

10. Mängelrügen und Gewährleistung

Der Käufer hat die Ware nach Erhalt gründlich zu überprüfen und etwaige Mängel dem Verkäufer sofort, spätestens aber
innerhalb von 7 Tagen nach Eintreffen der Ware schriftlich anzuzeigen. Mängel, die erst später auftreten oder festgestellt werden, sind innerhalb von 3 Tagen nach ihrer Entdeckung, spätestens aber innerhalb von 6 Monaten nach Ablieferung der Ware schriftlich anzuzeigen.
Sofern die nicht mit Mängeln behafteten Teile der Lieferung ohne Schwierigkeiten verwendet werden können, führen
Beanstandungen eines Teils der Lieferung nicht zu Beanstandungen der ganzen Lieferung. Bei begründeten, ordnungsgemäß
gerügten Mängeln hat der Verkäufer unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz zu
liefern oder nachzubessern. Geben die Ersatzlieferung oder Nachbesserung wieder Anlass zur berechtigten Mängelrüge,
so hat der Käufer Anspruch auf angemessenen Nachlass oder auf Rücktritt vom Vertrag. Gewährleistungsansprüche sind
ausgeschlossen, wenn der Käufer die Waren weiter veräußert und weiter verarbeitet hat, nachdem er den Mangel entdeckt
hatte oder hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach, dass die Veräußerung oder Verarbeitung erforderlich war,
um einen größeren Schaden zu verhüten.
Der Verkäufer hat das Recht, Mehr- oder Minderlieferungen in Höhe von 10 % vorzunehmen. Der Verkäufer behält sich Maßabweichungen gemäß GKV Prüf- und Bewertungsklausel vor.
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus
Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner leitenden Angestellten.
Sämtliche Schadenersatzansprüche wegen Mangel- und Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen. Wir übernehmen
keine Haftung für die Eignung der Ware für den vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck, da die Verschiedenartigkeit
der Verarbeitung und die Ansprüche in der Verwendung von uns nicht im Einzelnen zu übersehen sind.

11. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen gegenüber dem Käufer unser Eigentum. Der Käufer darf die Vorbehaltsgegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gegen sofortige Bezahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist er nicht berechtigt.
Im Falle einer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen, uns
nicht gehörenden Sachen, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Vermischung,
Verbindung oder Vermengung zu. Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Verkauf der Vorbehaltsware
(Verkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer) einschließlich der entsprechenden Forderungen aus Wechseln mit allen
Nebenrechten an uns ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen-
ständen zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, der dem Käufer von uns
für die mitveräußerte Ware einschließlich Umsatzsteuer berechnet wurde. Der Käufer hat die Vorbehaltsware stets
voll gegen die üblichen Risiken versichert zu halten und dies auf Verlangen nachzuweisen. Der Käufer tritt hiermit seine
eventuellen Versicherungsansprüche an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt,
die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist nur mit unserer
schriftlichen Zustimmung zulässig.
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, hat er auf unser Verlangen die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, uns alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und zu übersenden. Daneben hat er eine genaue Aufstellung der noch in seinem Besitz befindlichen Vermögensgegenstände zu übersenden, die Gegenstände auszusondern und an uns herauszugeben.
Nach Androhung mit angemessener Frist können die Gegenstände unter Anrechnung auf den dem Käufer berechneten Preis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwertet werden. Der Käufer hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsgegenstände oder die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen.

12. Verpackungen

Unsere Preise beinhalten keine Karton-Entsorgungskosten, da es sich um eine nicht systembeteiligungspflichtige Transportverpackung im B2B-Geschäft handelt. Allerdings kann diese Verpackung zu einer systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackung werden, sobald sie an einen privaten Endverbraucher oder eine gleichgestellte Anfallstelle (siehe §3 Abs. 11 Verpackungsgesetz) gelangt (sog. B2C-Geschäft).
Da wir davon ausgehen, dass unsere Verpackung beim gewerblichen Endverbraucher verbleibt, beinhalten unsere Preise keine Lizenzgebühren für die Teilnahme an einem dualen System.
Sollten Sie unsere Verpackung an einen privaten Endverbraucher oder eine gleichgestellte Anfallstelle liefern, sind Sie dazu verpflichtet, uns dies entweder mitzuteilen, sodass wir die Lizenzierung auf Ihre Kosten für Sie übernehmen oder Sie sich alternativ selbst an einem dualen System beteiligen und die entsprechenden Kosten tragen.
Außerdem verpflichten Sie sich, uns gegenüber Ansprüchen Dritter wegen sonstiger Kosten freizustellen, wenn wir wegen mangelnden Lizenzierungen der Produkte in Anspruch genommen werden.

Unsere AGB als PDF-Download